«Wenn andere Abhilfe nicht möglich ist»: Der Widerstandsparagraph 20,4 GG

Das Widerstandsrecht im Grundgesetz: Darauf kann sich nur berufen, wer nicht den Umsturz, sondern die Verteidigung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt. Dieser Artikel erschien im COMPACT-Spezial 13: „Asyl – Unsere Toten“.

Quelle und weiter lesen: CompactOnline

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